Unsere Satzung

vom 20. August 1973 in der Neufassung vom 8. Mai 2021

§ 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen
"Freundeskreis zur Förderung der Bochumer Symphoniker e. V."

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Registernummer VR 1445 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender der Allgemeinheit dienender Aufgaben verwirklicht:

  1. Der Verein fördert die Bochumer Symphoniker.
  2. Er setzt sich für die Musikpflege in der Stadt Bochum ein.
  3. Er bietet allen Musikfreunden ein Forum für Anregungen und Diskussionen zum Bochumer Musikleben.
  4. Für diese Förderziele setzt er die Mitgliedsbeiträge und Spenden ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag kann für verschiedene Mitgliederkategorien (z. B. Jugendliche, Unternehmen, Vereine) unterschiedlich festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod,
    2. durch schriftlich erklärten Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
    3. durch Ausschluss auf Beschluss des erweiterten Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier hierauf folgender schriftlicher Mahnungen nicht zahlt.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Abs. 1),
  2. der erweiterte Vorstand (§ 6 Abs. 2),
  3. die Mitgliederversammlung (§ 7).

§ 6 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden [1],
    2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. Schatzmeister,d
    4. stellvertretenden Schatzmeister,
    5. Schriftführer,
    6. Pressereferenten.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    2. bis zu 6 von der Mitgliederversammlung gewählten, stimmberechtigten Beisitzern,
    3. bis zu 6 von dem geschäftsführenden Vorstand kooptierten, nicht stimmberechtigten Beisitzern.
  3. Die stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Deren Amtszeit endet mit der im 3. Jahr nach seiner Wahl stattfindenden Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
  4. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, bestimmt allein der geschäftsführende Vorstand die Grundsätze für die Führung der Geschäfte des Vereins und setzt diese auch um. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt in folgenden Angelegenheiten:
    1. Förderungen,
    2. Erarbeitung von Vorschlägen für Satzungsänderungen,
    3. Ausschluss eines Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
    4. Befassung der Mitgliederversammlung,
      1. einem ehemaligen Vorsitzenden die Würde eines Ehrenvorsitzenden
      2. einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft anzutragen.
      Beide Vorstände haben sich in ihren konstituierenden Sitzungen Geschäftsordnungen zu geben, die auf die Erläuterung, nähere Ausgestaltung und geschäftsmäßige Durchführung der in der Satzung getroffenen Grundentscheidungen und Leitprinzipien beschränkt sind.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

[1] Maskuline Begriffe sind hier und im Folgenden stets generisches Maskulinum – also alle Geschlechter gleichrangig betreffend – zu verstehen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie soll bis zum 30. April stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben – per Brief oder E-Mail – an alle sein Stellvertreter.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder oder 1/3 des erweiterten Vorstandes dies durch einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag verlangen. Sie hat spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags beim geschäftsführenden Vorstand stattzufinden. Für die Form und Frist der Einladung gilt Abs. 1.
  3. Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die:
    1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht nach § 6 Ziff. 2 c) kooptiert werden,   
    2. Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers; für sie gelten die Bestimmungen über die Amtszeiten gemäß § 6 Abs. 3 ebenfalls.
    3. Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    4. Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und die Entlastung des erweiterten Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer,
    5. Festsetzung des Jahresbeitrags,
    6. Entscheidung über den Antrag des erweiterten Vorstandes, einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden oder ein Mitglied zum Ehrenmitglied zu ernennen.
    7. Anträge
  4. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.
  5. Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder deren Dringlichkeit feststellt.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen werden so behandelt, als seien die betreffenden Mitglieder nicht erschienen. Geheim wird abgestimmt, wenn mindestens eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  7. Im Falle von gesetzlichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit kann die Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung im schriftlichen Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Falle muss die Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens 20 % der Mitgliederzahl betragen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Haftung

  1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Beschlussverfahren des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes

  1. Die Beschlüsse beider Vorstände werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltungen werden so behandelt, als seien die betreffenden Mitglieder nicht erschienen.
  2. Geschäftsführender und/oder erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst werden.

§ 10 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Schatzmeister stellt ihnen zu diesem Zweck die Buchhaltungsunterlagen samt Belegen zur Verfügung.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch eine Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bochumer Symphonie zwecks Verwendung für ihren gemeinnützigen Stiftungszweck. Sollte die Stiftung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Stadt Bochum mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die Tätigkeit und Wirksamkeit der Bochumer Symphoniker zu verwenden.

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch Beschluss der im schriftlichen Beschlussverfahren durchgeführten 48. Mitgliederversammlung zum 8. Mai 2021 errichtet; die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum ist am 20.09.2021 erfolgt.